COVID-Informationen

COVID-Maßnahmen bei Veranstaltungen

Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr

Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:

·  3G-Nachweis:

  • Nachweis über eine Impfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19, Genesungs- oder Absonderungsbescheid,
  • einem negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden oder 
  • ein negativer Nachweis eines Antigentests durch eine befugte Stelle, der nicht älter als 24 Stunden oder eines Antigentests zur Eigenanwendung (= Wohnzimmertests), der nicht älter als 24 Stunden und in einem behördlichen Datenmeldesystem erfasst ist oder

·  Ausnahmen:

  • Schwangere: Falls ein 2G-Nachweis erforderlich ist, dürfen Schwangere stattdessen einen negativen PCR-Test vorlegen, dessen Abnahme nicht älter als 72 Stunden ist. Muss laut Vorschrift ein 2G+-Nachweis (Geimpft oder Genesen plus PCR-Test) vorgelegt werden, kann ein negativer PCR-Test den 2G- Nachweis nicht ersetzen.
  • Personen, die nicht, ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können: der 2G und 2G+ Nachweis kann durch einen negativen PCR-Test ersetzt werden, dessen Abnahme nicht älter als 72 Stunden ist. 
  • Kinder unter 12 Jahren
  • Wird für das zulässige Betreten bzw. Einlassen ein negativer PCR-Test vorgeschrieben, kann im Fall eines positiven Testergebnisses davon abgesehen werden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. 

Erhebung von Kontaktdaten

Betreiber:innen von Betriebsstätte, nicht öffentlichen Sportstätten, nicht öffentlichen Freizeit- und  Kultureinrichtungen, und die für eine Zusammenkunft verantwortliche Person ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten verpflichtet: Vor- und Familienname, die Telefonnummer und – sofern vorhanden – die E-Mail-Adresse.

Abstand und Mund- und Nasenschutz

  • Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. 
  • Kinder bis zum abgeschlossenen 6. Lebensjahr müssen keine FFP2-Maske oder einen MNS tragen. Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum 14. Lebensjahr dürfen alternativ zur FFP2-Maske auch einen MNS oder eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Schwangere dürfen ebenfalls einen MNS oder eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
  • Zu haushaltsfremden Personen soll ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden. Kann ein Abstand von 2 Metern nicht eingehalten werden, so ist eine FFP2-Maske zu tragen.


  • Für Zusammenkünfte gelten folgende allgemeine Maßnahmen:
  • Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen bzw. im Freien gilt die FFP2-Maskenpflicht.
  • Zusammenkünfte dürfen nur zwischen 05:00 und 24:00 Uhr stattfinden.
  • Für Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist der Zutritt nur mit gültigem 3G-Nachweis gestattet.
  • Es ist durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen.
  • An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

Quelle: https://corona-ampel.gv.at/aktuelle-massnahmen/bundesweite-massnahmen/

Letzte Aktualisierung: 25.02.2022, siehe  4. COVID-19-Maßnahmenverordnung  sowie 6. Novelle. Die Darstellung der aktuellen Maßnahmen auf Bundesebene auf corona-ampel.gv.at dient zur Information der Bevölkerung und wird regelmäßig aktualisiert. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist nicht rechtsverbindlich.